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Rechtliche Stellungnahme zur Frage der Rentenversicherungspflicht von Maklern

Wer sich mit dem Thema «Makler werden» auseinandersetzt kommt zwangsläufig zum Thema Rentenversicherungspflicht. Wie genau ist es definiert? Zahle ich in die GRV ein als freier Makler? Diese Frage wird hier umfänglich von der Rechtsanwaltskanzlei Wirth geklärt.
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Die rechtliche Stellungnahme

Wer Informationen über Handelsvertreterverträge möchte oder seinen Handelsvertretervertrag kündigen möchte, erhält hier alle Informationen.

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Maklerpool, Makler, Rentenversicherung, GRV, Sozialversicherung

Informationen

auf einen blick

1.

1. Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Rentenversicherungspflicht „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“, Gesetzesbegründung

Mit dem „Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte“ vom 19.12.1998, in Kraft getreten zum 01.01.1999, wurde eine Versicherungspflicht von so genannten „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. In § 2 SGB VI war bis dahin die Rentenversicherungspflicht für einzelne dort enumerativ genannte Gruppen Selbständiger geregelt. Dazu zählen z.B. Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, und bestimmte Gewerbetreibende. Nach der durch das „Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte“ vom 19.12.1998 eingeführten Regelung in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind seit dem 01.01.1999 auch „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ rentenversicherungspflichtig.

Der Begriff des „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ im Sinne der Rentenversicherungspflicht ist streng abzugrenzen von dem Begriff des so genannten „Scheinselbständigen“. Das Gesetz definiert den Begriff des „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, der ausschließlich für die Rentenversicherungspflicht gilt, wie folgt:
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige … Personen, die

    • A) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
    • B) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
2.

2. Typisierend soziale Schutzbedürftigkeit, keine Einzelfallprüfung

3.

3. Tätigkeit nur für einen Auftraggeber, „Faktische Bindung“ an einen Auftraggeber reicht aus.

4.

4. Anwendung auf Versicherungsmakler mit Anbindung an einen Maklerpool

  1. Ist der Maklerpool Auftraggeber des Maklers?
  2. Ist der Makler vom Maklerpool wirtschaftlich abhängig?

5.

5. Abweichende Entscheidung des LSG Baden Württemberg vom 01.02.2011, L 11 R 2461/10?

6.

6. Ergebnis

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Norman Wirth - Rechtsanwalt für Handels- und Vertriebsrecht - wiemakler.de

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