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auf einen blick
1. Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Rentenversicherungspflicht „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“, Gesetzesbegründung
Mit dem „Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte“ vom 19.12.1998, in Kraft getreten zum 01.01.1999, wurde eine Versicherungspflicht von so genannten „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. In § 2 SGB VI war bis dahin die Rentenversicherungspflicht für einzelne dort enumerativ genannte Gruppen Selbständiger geregelt. Dazu zählen z.B. Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, und bestimmte Gewerbetreibende. Nach der durch das „Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte“ vom 19.12.1998 eingeführten Regelung in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind seit dem 01.01.1999 auch „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ rentenversicherungspflichtig.
Der Begriff des „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ im Sinne der Rentenversicherungspflicht ist streng abzugrenzen von dem Begriff des so genannten „Scheinselbständigen“. Das Gesetz definiert den Begriff des „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, der ausschließlich für die Rentenversicherungspflicht gilt, wie folgt:
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige … Personen, die
- A) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- B) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
2. Typisierend soziale Schutzbedürftigkeit, keine Einzelfallprüfung
3. Tätigkeit nur für einen Auftraggeber, „Faktische Bindung“ an einen Auftraggeber reicht aus.
4. Anwendung auf Versicherungsmakler mit Anbindung an einen Maklerpool
- Ist der Maklerpool Auftraggeber des Maklers?
- Ist der Makler vom Maklerpool wirtschaftlich abhängig?
5. Abweichende Entscheidung des LSG Baden Württemberg vom 01.02.2011, L 11 R 2461/10?
6. Ergebnis
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Über Norman Wirth
Auszug seiner Biografie, von wirth-rae.de
- Jahrgang 1968
- Studium der Politikwissenschaft und Koreanistik (ohne Abschluss) und der Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität und an der Freien Universität zu Berlin
- anschließend tätig u.a. an der Deutschen Botschaft in Seoul/Südkorea und in der Rechtsanwaltskanzlei Hicks, LeMoine in Kanada
- Rechtsanwalt seit 1998
- Finanzwirt seit 2002
- Fachanwalt für Versicherungsrecht seit 2004
- Mitglied des Bundesvorstandes seit 2004 und geschäftsführender Vorstand des Bundesverband Finanzdienstleistung – AfW seit 2006
- Datenschutzbeauftragter (TÜV®) seit 2016
- Sachverständiger im Deutschen Bundestag und bei einzelnen Bundestagsfraktionen u.a. zum Anlegerentschädigungsgesetz, zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, zum Honoraranlageberatungsgesetz zum Lebensversicherungsreformgesetz und zum IDD-Umsetzungsgesetz
- Mitglied in der Bundesarbeitskommission private Altersvorsorge im Wirtschaftsrat Deutschland
- Mitglied in den Expertenkommissionen Recht und Honorarberatung im Arbeitskreis Beratungsprozesse
- Tätigkeitsschwerpunkte: Versicherungsrecht, Vertriebsrecht, Vermittlerrecht, Kapitalanlagerecht