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Rechtliche Stellungnahme: Rentenversicherungspflicht als Versicherungsmakler

Wer sich mit dem Thema «Versicherungsmakler werden» auseinandersetzt kommt zwangsläufig zum Thema Rentenversicherungspflicht. Wie genau ist es definiert? Zahle ich in die GRV ein als freier Makler? Diese Frage wird umfänglich von Norman Wirth, von der Rechtsanwaltskanzlei Wirth Rechtsanwälte geklärt.

Rentenversicherungspflicht als Versicherungsmakler

Gesetzliche Rentenversicherung: Pflicht als freier Versicherungsmakler?

GRV als Versicherungsmakler?

Für viele Finanzdienstleister, Ausschließlichkeitsvermittler und Handelsvertreter aus Strukturvertrieben stellt sich die Frage: Müssen freie Versicherungsmakler gemäß §93 HGB in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) einzahlen? Im Vergleich zur Rentenversicherungspflicht nach §84 HGB für Handelsvertreter bestehen möglicherweise unterschiedliche Parameter.
 
In diesem Artikel werden wir die spezifischen Regelungen für freie Versicherungsmakler beleuchten und haben auch direkt die notwendige Dokumentation in petto um zu klären, ob eine Rentenversicherungspflicht nach §93 HGB besteht.

Rentenversicherungspflicht als Versicherungsmakler

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1.

1. Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Rentenversicherungspflicht „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“, Gesetzesbegründung

Mit dem „Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte“ vom 19.12.1998, in Kraft getreten zum 01.01.1999, wurde eine Versicherungspflicht von so genannten „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. In § 2 SGB VI war bis dahin die Rentenversicherungspflicht für einzelne dort enumerativ genannte Gruppen Selbständiger geregelt. Dazu zählen z.B. Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, und bestimmte Gewerbetreibende. Nach der durch das „Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte“ vom 19.12.1998 eingeführten Regelung in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind seit dem 01.01.1999 auch „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ rentenversicherungspflichtig.

Der Begriff des „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ im Sinne der Rentenversicherungspflicht ist streng abzugrenzen von dem Begriff des so genannten „Scheinselbständigen“. Das Gesetz definiert den Begriff des „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, der ausschließlich für die Rentenversicherungspflicht gilt, wie folgt:
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige … Personen, die

    • A) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
    • B) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
2.

2. Typisierend soziale Schutzbedürftigkeit,
keine Einzelfallprüfung

3.

3. Tätigkeit nur für einen Auftraggeber,
„Faktische Bindung“ an einen Auftraggeber reicht aus.

4.

4. Anwendung auf Versicherungsmakler mit Anbindung an einen Maklerpool

Ist der Maklerpool Auftraggeber des Maklers?

Ist der Makler vom Maklerpool wirtschaftlich abhängig?

5.

5. Abweichende Entscheidung des LSG Baden Württemberg
vom 01.02.2011, L 11 R 2461/10?

6.

6. Ergebnis

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ÜBER NORMAN WIRTH: DER VERFASSER DES DOKUMENTS

Norman Wirth: Rechtsanwalt für Versicherungsrecht, Vertriebsrecht, Vermittlerrecht und Kapitalanlagerecht

Rechtsanwalt für Handels- und Vertriebsrecht Norman Wirth klärt auf

Norman Wirth, geboren 1968, ist ein Rechtsanwalt aus Berlin. Er absolvierte ein Studium der Politikwissenschaft und Koreanistik an der Humboldt-Universität und der Freien Universität zu Berlin, sowie der Rechtswissenschaft an derselben Hochschule. Nach seinem Studium war er unter anderem bei der Deutschen Botschaft in Seoul/Südkorea tätig und arbeitete in der Rechtsanwaltskanzlei Hicks, LeMoine in Kanada.

Seit 1998 ist Norman Wirth als Rechtsanwalt zugelassen. Im Jahr 2002 erwarb er außerdem den Abschluss als Finanzwirt und im Jahr 2004 wurde er zum Fachanwalt für Versicherungsrecht ernannt. Seit 2004 ist er Mitglied des Bundesvorstandes und seit 2006 geschäftsführender Vorstand des Bundesverbandes Finanzdienstleistung – AfW. Des Weiteren ist er seit 2016 Datenschutzbeauftragter (TÜV®).

Norman Wirth ist als Sachverständiger im Deutschen Bundestag und bei einzelnen Bundestagsfraktionen aktiv und hat zu verschiedenen gesetzlichen Themen, wie dem Anlegerentschädigungsgesetz, dem Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, dem Honoraranlageberatungsgesetz, dem Lebensversicherungsreformgesetz und dem IDD-Umsetzungsgesetz, beraten. Er ist außerdem Mitglied in der Bundesarbeitskommission private Altersvorsorge im Wirtschaftsrat Deutschland und in den Expertenkommissionen Recht und Honorarberatung im Arbeitskreis Beratungsprozesse.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Versicherungsrecht, Vertriebsrecht, Vermittlerrecht und Kapitalanlagerecht.

Direkten Kontakt zu Wirth Rechtsanwälte unter Carmerstr. 8, 10623 Berlin, info@wirth-rae.de, https://www.wirth-rae.de/, 030 319 805 44-0